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   BVerwG, 26.07.1983 - 1 D 98.82   

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BVerwG, 26.07.1983 - 1 D 98.82 (https://dejure.org/1983,968)
BVerwG, Entscheidung vom 26.07.1983 - 1 D 98.82 (https://dejure.org/1983,968)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juli 1983 - 1 D 98.82 (https://dejure.org/1983,968)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBG § 2 Abs. 1, § 54 S. 1, § 79 a Abs. 1 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beamter - Pflicht - Ärztliche Untersuchung - Beurlaubung

Papierfundstellen

  • BVerwGE 76, 103
  • NJW 1984, 677
  • NVwZ 1984, 239 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.01.1980 - 1 D 40.79

    Wer trinkt, der fliegt - Für Beamte ist das Risiko geringer

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1983 - 1 D 98.82
    Damit obliegt es ihm aber auch, diese Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern die beschränkte oder verlorene Arbeitskraft bestmöglich wiederherzustellen (BVerwGE 63, 322 [324] [hier: V (570) 368 b] mit weiteren Nachw.).
  • BVerwG, 23.02.2005 - 1 D 1.04

    Beamter des mittleren Dienstes; vorsätzlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst an

    Aus dieser Verpflichtung folgt z.B. das Gebot, die Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn zu erhalten und eine verloren gegangene Arbeitskraft alsbald wieder herzustellen (Urteil vom 9. Januar 1980 BVerwG 1 D 40.79 BVerwGE 63, 322 ; Urteil vom 26. Juli 1983 BVerwG 1 D 98.82 BVerwGE 76, 103 ).
  • VGH Bayern, 25.10.2017 - 16a D 15.1110

    Teilweise erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit aufgrund rezidivierender

    Hierin liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung, durch die ein Beamter seine Beamtenrechte verwirken kann (BVerwG, U.v. 26.7.1983 - 1 D 98/82 - juris Rn. 16) und die die Verhängung der disziplinare Höchstmaßnahme grundsätzlich gerechtfertigt erscheinen lässt.
  • VGH Bayern, 14.10.2015 - 16a D 14.351

    Disziplinarverfahren, Krankenversicherung, Therapie, Ruhegehaltskürzung,

    Insoweit hat eine umfangreiche Abwägung aller Umstände zu erfolgen (vgl. BVerwG, U. v. 26.7.1983 - 1 D 98.82 - BVerwGE 76, 103 - juris).

    Nach diesen Grundsätzen besteht unter Berücksichtigung der 7 Jahre lang andauernden Dienstunfähigkeit und der bisher ersichtlich nicht erfolgreichen Therapieansätze kein Zweifel daran, dass eine 6-wöchige stationäre psychosomatische Behandlung eine angemessene Maßnahme zur möglichen (teilweisen) Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft darstellt, die auch zumutbar ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.7.1983 - 1 D 98/82 - BVerwGE 76, 103 - juris Rn. 18; sich anschließend: BayVGH, U. v. 20.4.2005 - 16a D 04.531 - juris Rn. 35) und den Grundrechtseingriff damit rechtfertigt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 26.7.1983 - 1 D 98/82 - BVerwGE 76, 103 - juris Rn. 16) muss für den Fall, dass der Beamte (Ruhestandsbeamte) sich einer zumutbaren Behandlung nicht stellt, weil es für ihn keine Motivation der Behandlung gibt, und er es vielmehr darauf anlegt, ohne weitere Dienstleistung den Ruhestand zu erreichen (bzw. ihn sich zu erhalten), die fehlende Motivation geschaffen werden.

  • BVerwG, 09.05.1990 - 2 B 48.90

    Pflicht zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit bei einem Beamten

    Dies ist indessen durch die Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und die daran ausdrücklich anschließende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits grundsätzlich bejaht und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig (vgl. Urteil des Bundesdisziplinarhofs vom 2. Juni 1959 - III D 63/57 -, BDHE 5, 39; BVerwGE 63, 322, 324; 76, 103).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.1996 - 4 S 2393/96

    Anordnung einer psychotherapeutischen Behandlung zwecks Wiederherstellung der

    Damit obliegt es ihm auch, seine Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern auch die beschränkte oder verlorene Arbeitskraft bestmöglich wiederherzustellen (BDH, Beschluß v. 13.2.1961, DÖV 1961, 309; BVerwG, Urteil v. 9.1.1980, BVerwGE 63, 322; Urteil v. 26.7.1983, BVerwGE 76, 103 = NJW 1984, 677).

    Dabei sind insbesondere die Notwendigkeit, die Geeignetheit und die Erfolgsaussicht der Behandlung zu berücksichtigen, aber auch finanzielle Gründe können es für den Beamten unzumutbar erscheinen lassen, die Behandlung durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.7.1983, aaO).

    Die vom Amtsarzt, der zur Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten in erster Linie berufen ist (vgl. BVerwG, Beschluß v. 20.1.1976, BVerwGE 53, 118), zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit für notwendig gehaltene stationäre psychotherapeutische Behandlung in einer psychosomatischen Klinik von etwa 2 bis 4 Monaten mit anschließender ambulanter Behandlung dürfte zwar ihrer Art nach grundsätzlich zumutbar sein (BVerwG, Urteil v. 26.7.1983, aaO).

  • BVerwG, 27.11.1997 - 1 DB 25.96

    Verhängen von Disziplinarmaßnahmen - Verstoß gegen Dienstpflichten - Schuldhaftes

    Dementsprechend obliegt es ihm, die Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern die beschränkte (oder verlorene) Arbeitskraft bestmöglich wiederherzustellen (vgl. Urteil vom 26. Juli 1983 - BVerwG 1 D 98.82 -).

    Hieraus ist z.B. die Verpflichtung eines Beamten zur Durchführung einer Therapie (Urteil vom 26. Juli 1983 - BVerwG 1 D 98.82 - <BVerwGE 76, 103 = NJW 1984, 677 = ZBR 1983, 360 = DÖD 1983, 275>) und sogar einer Operation hergeleitet worden (Beschluß vom 9. Mai 1990 - BVerwG 2 B 48.90 - DÖD 1992, 25).

  • VGH Bayern, 05.03.2014 - 3 CE 13.2549

    Beamtenrecht; Dienstunfähigkeit; Verpflichtung zur Wiederherstellung der

    Danach sind Beamtinnen und Beamte zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung ihrer Gesundheit verpflichtet und können durch dienstliche Weisung angehalten werden, sich einer notwendigen und zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen (st. Rspr., vgl. BVerwG U.v. 26.7.1983 - 1 D 98/82; B.v. 9.5.1990 - 2 B 48/90; BayVGH B.v. 1.2.1999 - 3 CS 98.2773; U.v. 20.4.2005 - 16a D 04.531; B.v. 14.6.2011 - 3 ZB 10.2232 - jeweils juris).
  • BVerwG, 15.02.1995 - 1 D 13.93

    Fernmeldebeamtin des mittleren Dienstes - Verstoß gegen die Pflicht zur

    Ist dies nur auf dem Wege einer Operation möglich, so besteht kein Anlaß, den Beamten nicht für verpflichtet zu halten, auch einen solchen Eingriff vornehmen zu lassen unter der Voraussetzung, daß dies nach Lage des Falles zumutbar ist (Urteil vom 2. Juni 1959 - BDH III D 63.57 - ; Urteil vom 9. Januar 1980 - BVerwG 1 D 40.79 - <BVerwGE 63, 322, 324> [BVerwG 09.01.1980 - 1 D 40/79]; Urteil vom 26. Juli 1983 - BVerwG 1 D 98.82 - <BVerwGE 76, 103, 104> [BVerwG 26.07.1983 - 1 D 98/82]).

    Zumutbar ist eine Operation dann, wenn das zu erwartende Operationsrisiko nicht durch besondere Umstände erhöht wird, es sich um einen relativ geringen Eingriff mit lokaler Betäubung handelt, die Aussicht auf Erfolg besteht und die zu erwartenden Schmerzen ein erträgliches Maß aufweisen (Urteil vom 2. Juni 1959 - BDH III D 63.57 - ; Urteil vom 26. Juli 1983 - BVerwG 1 D 98.82 - ; Weiß, GKÖD, Bd. II, J 665, Rz. 23).

  • VG Düsseldorf, 13.09.2006 - 2 L 1594/06

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs; Durchführung einer

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1983 - 1 D 98.82 -, BVerwGE 76, 103; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. Februar 1990 - 6 A 2041/89 -, ZBR 1990, 358; Beschluss vom 6. Juni 2001 - 6 B 190/01 -.

    BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1990 - 2 B 8.90 -, ZBR 1990, 261, und Urteil vom 26. Juli 1983 - 1 D 98.82 -, BVerwGE 76, 103; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 6 B 190/01 -, Urteil vom 2. Juli 1997 - 12 A 4369/95 -, DÖD 1998, 143, und Urteil vom 14. Februar 1990 - 6 A 2041/89 -, ZBR 1990, 358.

  • VG Düsseldorf, 04.05.2005 - 2 L 577/05

    Gesetzliche Ausgestaltung der Pflicht eines Beamten zur Erhaltung bzw.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1983 - 1 D 98.82 -, BVerwGE 76, 103; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. Februar 1990 - 6 A 2041/89 -, ZBR 1990, 358; Beschluss vom 6. Juni 2001 - 6 B 190/01 -.

    BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1990 - 2 B 8.90 -, ZBR 1990, 261, und Urteil vom 26. Juli 1983 - 1 D 98.82 -, BVerwGE 76, 103; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 6 B 190/01 -, Urteil vom 2. Juli 1997 - 12 A 4369/95 -, DÖD 1998, 143, und Urteil vom 14. Februar 1990 - 6 A 2041/89 -, ZBR 1990, 358.

  • VGH Bayern, 08.01.2013 - 3 CE 11.2345

    Innerdienstliche Weisung, sich einer stationären Behandlung in einer

  • BVerwG, 07.03.1984 - 2 B 161.82

    Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

  • VG Magdeburg, 06.06.2023 - 15 A 15/22

    Disziplinarverfahren; Aberkennung des Ruhegehalts; Nebentätigkeit während einer

  • VG Berlin, 12.11.2020 - 5 K 186.16
  • BVerwG, 06.11.1991 - 2 B 132.91

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 30.08.1990 - 1 WB 28.90

    Vorziehung der planmäßigen Beurteilung zur Erreichung der Vergleichbarkeit von

  • BSG, 24.11.1988 - 9a RV 46/87

    Gesundheit - Schaden - Zivildienst - Heilbehandlung - Krankheit - Entschädigung

  • VG Augsburg, 28.11.2008 - Au 2 E 08.1516

    Beamtenrecht; Weisung zur Aufnahme einer stationären psychiatrischen Therapie

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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.12.1982 - 1 WB 62.81   

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BVerwG, 08.12.1982 - 1 WB 62.81 (https://dejure.org/1982,1682)
BVerwG, Entscheidung vom 08.12.1982 - 1 WB 62.81 (https://dejure.org/1982,1682)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Dezember 1982 - 1 WB 62.81 (https://dejure.org/1982,1682)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verbot der Teilnahme an Informationsveranstaltungen des Deutschen Bundeswehr-Verbandes in Uniform - Ermessensspielraum des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) bei der Anordnung eines Uniformverbots für einen Einzelfall - Begriff der politischen Veranstaltungen - ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 76, 30
  • NJW 1984, 747
  • NVwZ 1984, 239 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1982 - 1 WB 62.81
    Die grammatische Interpretation (vgl. BVerfGE 11, 126, 130) [BVerfG 17.05.1960 - 2 BvL 11/59] führt hier allerdings zu keinem völlig eindeutigen Ergebnis.

    Die Entstehungsgeschichte des § 15 SG ("historische Auslegung" im Sinne von BVerfGE 11, 126, 130) [BVerfG 17.05.1960 - 2 BvL 11/59] bestätigt dieses Ergebnis systematisch-teleologischer Interpreatation und behebt etwa verbleibende Zweifel (vgl. BVerfGE a.a.O.).

  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 446/80

    Verfassungsmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen Verstoßes gegen das

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1982 - 1 WB 62.81
    Nach seinerEntscheidung vom 7. April 1981 - 2 BvR 446/80 - (BVerfGE 57, 29, 35, 37) dürfen Soldaten an einer Veranstaltung dann nur in Zivilkleidung teilnehmen, wenn "es sich um eine Form kollektiver politischer Betätigung handelt", und gilt das Uniformverbot des § 15 Abs. 3 SG nicht, wenn "es ausschließlich um die Pflege berufsspezifischer Belange... geht".

    Ein entsprechendes generelles Uniformverbot besteht jedoch nicht; auch aus der einschlägigen, in BVerfGE 57, 29, 35 [BVerfG 07.04.1981 - 2 BvR 446/80] der Entscheidung mit zugrunde gelegten Verwaltungspraxis läßt es sich nicht herleiten.

  • BVerwG, 20.11.1975 - I WB 104.73
    Auszug aus BVerwG, 08.12.1982 - 1 WB 62.81
    Das hiermit eingeräumte Ermessen ist durch die Rechtsprechung des Senats (vgl. dieBeschlüsse vom 26.07.1972 - 1 WB 24/72 - undvom 20.11.1975 - 1 WB 104/73 -) dahingehend konkretisiert, daß die Erlaubnis eingeschränkt werden kann, wenn und soweit das außerdienstliche Uniformtragen durch die öffentlichen Belange nicht gerechtfertigt ist oder diesen sogar zuwiderläuft.

    Nach der Entscheidung des Senatsvom 20. November 1975 - 1 WB 104/73 - (BVerwGE 53, 106, 109) liegt es überhaupt im pflichtmäßigen Ermessen des BMVg, "dem Soldaten das Tragen der Uniform auch außer Dienst zu gestatten", und ist der BMVg "befugt, für bestimmte Gelegenheiten das Tragen der Uniform zu verbieten, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten ist" (so auch Scherer, a.a.O. RdNr. 10).

  • BVerwG, 26.07.1972 - I WB 24.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1982 - 1 WB 62.81
    Das hiermit eingeräumte Ermessen ist durch die Rechtsprechung des Senats (vgl. dieBeschlüsse vom 26.07.1972 - 1 WB 24/72 - undvom 20.11.1975 - 1 WB 104/73 -) dahingehend konkretisiert, daß die Erlaubnis eingeschränkt werden kann, wenn und soweit das außerdienstliche Uniformtragen durch die öffentlichen Belange nicht gerechtfertigt ist oder diesen sogar zuwiderläuft.

    Der Senat hat in seinerEntscheidung vom 26. Juli 1972 - 1 WB 24/72 - darüber hinaus festgestellt, daß die allgemeine Erlaubnis zum Tragen der Uniform außerhalb des Dienstes für den Soldaten auch kein subjektives öffentliches Recht begründet und daß der BMVg "ein weites, an den Belangen und Interessen der Bundeswehr orientiertes Ermessen" hat, das Tragen der Uniform zu untersagen.

  • BVerfG, 28.06.1967 - 2 BvR 143/61

    Entziehung der Verteidigungsbefugnis

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1982 - 1 WB 62.81
    Dieser Befehl steht im Einklang mit dem verfassungskräftigen Übermaßverbot (BVerfGE 22, 114, 123) [BVerfG 28.06.1967 - 2 BvR 143/61], demzufolge "zur Erfüllung eines im öffentlichen Interesse liegenden und legitimen Zwecks" von mehreren geeigneten Mitteln das "den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigende Mittel" zu nehmen ist ("Gebot des Interventionsminimums", vgl. Nawiasky/Leusser/Schweiger/Zacher, Bayer, Verf. Art. 3 RdNr. 4).
  • BVerwG, 25.03.1970 - I WB 137.69

    Beschwerde wegen Untätigkeit des Bundesministers der Verteidigung -

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1982 - 1 WB 62.81
    Die Rechtswidrigkeit ist nur gegenüber der Person des Antragstellers auszusprechen, da das Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ein der abstrakten oder konkreten Normenkontrolle anderer Verfahrensarten (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, Art. 100 Abs. 1 GG; § 47 VwGO) entsprechendes Rechtsinstitut nicht kennt (vgl. BVerwGE 43, 88, 2. Leitsatz 90).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1982 - 1 WB 62.81
    Maßgebend für die Auslegung einer Norm ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (BVerfGE 1, 299, 2. Leitsatz, 312; 8, 274, 307), wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt.
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1982 - 1 WB 62.81
    Maßgebend für die Auslegung einer Norm ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (BVerfGE 1, 299, 2. Leitsatz, 312; 8, 274, 307), wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt.
  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76

    Solidaritätsadresse

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1982 - 1 WB 62.81
    Denn diese Vorschriften - Verbot der Betätigung zugunsten "einer bestimmten politischen Richtung" im Dienst (Abs. 1 Satz 1), Verbot des Wirkens "für eine politische Gruppe" und "als Vertreter einer politischen Organisation" innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen (Abs. 2 Satz 3) und Verbot der Beeinflussung von Untergebenen "für oder gegen eine politische Meinung" (Abs. 4) - sollen unverkennbar dazu dienen, der allgemeinpolitischen Betätigung der Soldaten jene Schranken aufzuerlegen, die erforderlich sind, um Störungen des Dienstbetriebs und der kameradschaftlichen Verbundenheit der Soldaten zu vermeiden (vgl. BVerfGE 44, 197, 203 f. [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76]; BVerwGE 53, 327 ff.), wie sie bei der Erörterung und Vertretung der gemeinsamen wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Soldaten von vornherein nicht oder nicht mit ähnlich trennender Wirkung zu befürchten sind.
  • BVerwG, 06.08.1981 - 1 WB 89.80

    Befehl - Zuständiger Vorgesetzter - Soldat - Dienstliche Unterkünfte - Anlagen -

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1982 - 1 WB 62.81
    In erster Linie ist dabei vielmehr an eine parteipolitische Betätigung, an das Wirken für eine politische Partei und an eine Beeinflussung von Untergebenen zugunsten der politischen Absichten einer solchen zu denken (vgl. BVerwG NZWehrr 1977, 223); freilich kann nichts anderes für die Betätigung zugunsten anderer politischer Kräfte - "außerparlamentarischer Opposition", "Bürgerinitiativen", "Friedensbewegung" usw. - gelten, wenn diese nur schon stark genug sind, um als "politische" Richtung, Gruppe oder Organisation und Träger einer "politischen" Meinung zu allgemeinen gesellschaftlichen Problemen im Sinne der zitierten Bestimmungen zu gelten, im politischen Meinungskampf also konfrontierend zu wirken (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 6. August 1981 - 1 WB 89/80 - undvom 18. Februar 1982 - 1 WB 57/80; Scherer, SG 5. Aufl. § 15 RdNr. 9 a.E.).
  • BVerwG, 17.05.1972 - I WB 125.71

    Haarnetz-Erlass

  • BVerwG, 31.08.1977 - 1 WB 119.77

    Politische Plaketten - Privatkraftfahrzeuge - Soldat - Bundeswehrgelände -

  • BVerwG, 24.02.1971 - I WB 165.70

    Rechtsmittel

  • VG Köln, 24.03.2011 - 26 K 5606/09

    Rechtmäßigkeit einer "Information für die Truppe" zum Umgang mit einer bestimmten

    Was im Sinne von § 15 Abs. 3 SG unter "politisch" zu verstehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.1982 -1 WB 62/81- (iuris), umfassend dargelegt.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.1982 -1 WB 62/81- (iuris).

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.1982 -1 WB 62/81 - (iuris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2012 - 8 A 1019/11

    Uniformtrageverbot der Soldaten bei politischen Veranstaltungen; Untersagung von

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 1981 - 2 BvR 446/80 -, BVerfGE 57, 29 (juris Rn. 20 f.); BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1982 - 1 WB 62.81 -, BVerwGE 76, 30 (juris Rn. 9).

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1982 - 1 WB 62.81 -, BVerwGE 76, 30 (juris Rn. 9); Scherer/Alff, SG, 2008, § 15 Rn. 16; Sohm, in: Walz/Eichen/ders., SG, 2. Aufl. 2010, § 4 Rn. 40.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.1998 - 2 A 11514/98

    Meinungsfreiheit

    Einen Verstoß gegen § 215 LBG, der dem Polizeibeamten parteipolitische Betätigung sowie den Besuch von "politischen", das heißt allgemein-politischen (siehe BVerwGE 76, 30), Versammlungen in Dienstkleidung untersagt, hat der Beklagte ihm zu Recht nicht vorgehalten.
  • BVerwG, 27.01.2000 - 1 WB 75.99

    Untersagung der Anbringung eines Aushangs mit privaten Meinungsäußerungen zu

    Dieser soll politische Auseinandersetzungen im Bereich der Bundeswehr einschränken, um dadurch die Kameradschaft und die Gemeinsamkeit des Dienstes sowie die Erfüllung der der Bundeswehr gestellten Verteidigungsaufgabe zu gewährleisten (BVerfGE 44, 197 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76] [203]; Beschluß vom 8. Dezember 1982 - BVerwG 1 WB 62.81 - <BVerwGE 76, 30 [33]>).
  • VG Köln, 24.03.2011 - 26 K 2961/09

    Es besteht keine Unterlassungspflicht des Bundesverteidigungsministers Dritten,

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.1982 -1 WB 62/81 - (iuris).
  • VG Wiesbaden, 17.11.2003 - 8 G 2745/03

    Rechtmäßigkeit der Teilnahme von Polizisten an einer Demonstration in Uniform

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.12.1982 -1 WB 62/81 - (BVerwGE 76, 30) betrifft ebenfalls keinen vergleichbaren Sachverhalt, da die einschlägigen Bestimmungen der Bundeswehr eine grundsätzliche Erlaubnis des Soldaten, auch außerhalb des Dienstes und der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen Uniform zu tragen, voraussetzen.
  • BVerwG, 24.08.1983 - 1 WB 35.81

    Befehl - Dienstlicher Zweck - Repräsentationsveranstaltung der Bundeswehr -

    Ein besonderes Feststellungsinteresse (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) braucht der Antragsteller nicht darzutun, weil es sich bei den angefochtenen Maßnahmen um Befehle handelt (BVerwG Beschluß vom 8. Dezember 1982 - 1 WB 62/81 - BVerwG NZWehrr 1977, 186).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.09.1983 - 8 B 117.82   

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BVerwG, 19.09.1983 - 8 B 117.82 (https://dejure.org/1983,1149)
BVerwG, Entscheidung vom 19.09.1983 - 8 B 117.82 (https://dejure.org/1983,1149)
BVerwG, Entscheidung vom 19. September 1983 - 8 B 117.82 (https://dejure.org/1983,1149)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung von Eigenkapitalzinsen - Benutzungsgebühren - Kosten einer öffentlichen Einrichtung - Entwässerungsanlage - Gleichheitssatz

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1984, 239
  • DÖV 1984, 111
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65
    Auszug aus BVerwG, 19.09.1983 - 8 B 117.82
    Ebenso, wie es einen allgemeinen einheitlichen bundesrechtlichen Gebührenbegriff nicht gibt (vgl. Beschluß vom 23. Februar 1956 - BVerwG V C 181.55 - KStZ 1956, 128 [129]; Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305 [BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65] [309]), gibt es auch nicht einen bundesrechtlichen Kostenbegriff.

    Das Äquivalenzprinzip besagt jedoch lediglich, daß "die Gebühren in keinem Mißverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürfen" (BVerfG, Beschluß vom 11. Oktober 1966 - 2 BvR 179/64 u.a. - BVerfGE 20, 257 [270]; BVerwG, Urteile vom 14. April 1967 a.a.O. S. 308 und vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 11 [16] m.w.N.).

    Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger ist das Äquivalenzprinzip verletzt (Urteile vom 24. März 1961 - BVerwG VII C 109.60 - BVerwGE 12, 162 [166] und vom 14. April 1967 a.a.O. S. 308 f.).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1983 - 8 B 117.82
    Das Grundgesetz beläßt dem Gebührengesetzgeber bei der Aufstellung der Gebührensätze einen weiten Entscheidungsspielraum und fordert durch Art. 3 Abs. 1 GG, soweit es hier interessiert, nur, daß sich "die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren nicht in einer Weise gestaltet, die, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist" (BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 [227]).
  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund-

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1983 - 8 B 117.82
    Das Äquivalenzprinzip besagt jedoch lediglich, daß "die Gebühren in keinem Mißverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürfen" (BVerfG, Beschluß vom 11. Oktober 1966 - 2 BvR 179/64 u.a. - BVerfGE 20, 257 [270]; BVerwG, Urteile vom 14. April 1967 a.a.O. S. 308 und vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 11 [16] m.w.N.).
  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1983 - 8 B 117.82
    Das Äquivalenzprinzip besagt jedoch lediglich, daß "die Gebühren in keinem Mißverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürfen" (BVerfG, Beschluß vom 11. Oktober 1966 - 2 BvR 179/64 u.a. - BVerfGE 20, 257 [270]; BVerwG, Urteile vom 14. April 1967 a.a.O. S. 308 und vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 11 [16] m.w.N.).
  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
    Auszug aus BVerwG, 19.09.1983 - 8 B 117.82
    Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger ist das Äquivalenzprinzip verletzt (Urteile vom 24. März 1961 - BVerwG VII C 109.60 - BVerwGE 12, 162 [166] und vom 14. April 1967 a.a.O. S. 308 f.).
  • BVerwG, 18.04.1975 - VII C 41.73

    Vereinbarkeit der öffentlichen Bekanntmachung von Ortsrecht durch Offenlegung mit

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1983 - 8 B 117.82
    Die Frage, ob - zum einen - das Kostendeckungsprinzip ein bundesrechtlich begründetes Wesensmerkmal der Benutzungsgebühr ist (Beschwerdeschrift S. 4), ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - in verneinendem Sinne - hinreichend geklärt und bedarf deshalb keiner weiteren Klärung (vgl. Urteil vom 18. April 1975 - BVerwG VII C 41.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25 S. 1 [5] m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1978 - II A 1369/76
    Auszug aus BVerwG, 19.09.1983 - 8 B 117.82
    Dem Unternehmer entgehe ein Zinsgewinn, wenn er sein Kapital in seinem Betrieb binde, anstatt es anderweit, etwa durch Darlehnsgewährung oder Finanzanlage, rentierlich zu verwenden (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 31. August 1978 - II A 1369/76 - ZMR 1980, 31 [32]; Knobloch, KStZ 1975, 205 [208]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2022 - 9 A 1019/20

    Abwassergebühren zu hoch

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 1983 - 8 B 117.82 -, KStZ 1984, 11, juris Rn. 5; Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache Nr. 810 vom 9. Juli 1968, S. 36; BayVGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 20 N 17.621 -, a. a. O., juris Rn. 18; Brüning, in: GemHH 2021, 169 (171).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1994 - 9 A 1248/92

    Betriebswirtschafliche Grundsätze; Kalkulatorische Abschreibungen;

    vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. September 1983 - 8 B 117.82 -, KStZ 1984, 11; Begründung zum Regierungsentwurf eines Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, aaO., S. 36.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.1999 - 9 A 3342/98

    Abwälzung von Verbandsbeiträgen

    vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. September 1983 - 8 B 117.82 -, KStZ 1984, 11; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 238.

    Die beschränkte Kostenverteilungsfunktion war und ist bei Abschreibungen nach dem Anschaffungs- bzw. nach dem Herstellungswert auch offenkundig, denn insoweit fließt über die Abschreibungen - verteilt über die mutmaßliche Nutzungsdauer - lediglich von der Gemeinde vorverauslagtes Kapital zum Nennwert an den Investor zurück, nachdem der Gebührenpflichtige durch die Leistungserbringung in den Genuß seines Vorteils, vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 19. September 1983, a.a.O., S. 12, gelangt und damit die Bilanz von Leistung und Gegenleistung innerhalb der Gebührenperiode ausgeglichen ist.

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln läßt sich aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 1983, a.a.O., S. 12, eine Zuordnung der über die Abschreibungen erwirtschafteten Finanzmittel ausschließlich zum Gebührenhaushalt nicht begründen.

    vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76-, BVerfGE 50, 217 (227); BVerwG, Beschluß vom 19. September 1983, a.a.O., Beschluß vom 25. März 1985, a.a.O., S. 130.

  • VerfGH Berlin, 21.10.1999 - VerfGH 42/99

    Einzelne Vorschriften des Gesetzes zur Änderung des Berliner Betriebegesetzes,

    Aus dem Äquivalenzprinzip, das eine gebührenrechtliche Ausprägung· des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist, (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. September 1983 - 8 B 117.82 - KStZ 1984, 11 ), folgt zudem, daß die dem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecken stehen darf (BVerfGE 50, 217 ; 85, 337 ; BVerwGE 26, 305 ).

    Es trifft zwar zu, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Eigenkapitalzinsen sachgerecht nur von einem Herstellungs- und Anschaffungsaufwand berechnet werden dürfen, der um das Aufkommen aus Entwässerungsbeiträgen und diesen gleichstehenden Leistungen der Benutzer vermindert worden ist (BVerwG, Beschluß vom 19. September 1983 - 8 B 117.82 - a. a. O., S. 12; vgl. auch Brüning, Der zulässige Rahmen für den Ansatz kalkulatorischer Kosten, KStZ 1990, 41, 45).

    Kalkulatorische Zinsen auf das Eigenkapital, das der Betreiber für die Herstellung oder Erweiterung eines Betriebes einsetzt, können nämlich grundsätzlich als Kosten für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals und damit als Kosten des Betriebes verstanden werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. September 1983, a. a. O., S. 11).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.1999 - 9 A 5715/98

    Wiederbeschaffungszeitwert

    vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. September 1983 - 8 B 117.82 -, KStZ 1984, 11; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 238.

    Die beschränkte Kostenverteilungsfunktion war und ist bei Abschreibungen nach dem Anschaffungs- bzw. nach dem Herstellungswert auch offenkundig, denn insoweit fließt über die Abschreibungen - verteilt über die mutmaßliche Nutzungsdauer - lediglich von der Gemeinde vorverauslagtes Kapital zum Nennwert an den Investor zurück, nachdem der Gebührenpflichtige durch die Leistungserbringung in den Genuß seines Vorteils, vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 19. September 1983, a.a.O., S. 12, gelangt und damit die Bilanz von Leistung und Gegenleistung innerhalb der Gebührenperiode ausgeglichen ist.

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln läßt sich aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 1983, a.a.O., S. 12, eine Zuordnung der über die Abschreibungen erwirtschafteten Finanzmittel ausschließlich zum Gebührenhaushalt nicht begründen.

    vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76-, BVerfGE 50, 217 (227); BVerwG, Beschluß vom 19. September 1983, a.a.O., Beschluß vom 25. März 1985, a.a.O., S. 130.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 1763/97

    Verfassungswidrigkeit der nach UniG BW § 120a erhobenen Rückmeldegebühr wegen

    In diesem Sinne ist das Kostendeckungsprinzip nicht Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gebührenbegriffs (BVerwGE 12, 162 (165, 167f.); 13, 214 (222f.); Beschluß vom 19.09.1983 - 8 B 117.82 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 48 = KStZ 1984, 11 (12); vgl. noch unten II. 1. a), auch wenn eine erhebliche Kostenüberdeckung ein Indiz dafür sein wird, daß die Gebühr eine Kostendeckung in Wahrheit nicht bezweckt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 06.02.1984 - 3 B 87.82 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 16 (S. 6)).

    In diesem Zusammenhang verlangt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen und daß die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren nicht in einer Weise sich gestaltet, die, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist (BVerfGE 50, 217 (227); 85, 337 (346); Beschluß vom 10.03.1998 a.a.O.; BVerwG, Beschluß vom 19.09.1983 a.a.O.).

    b) Des weiteren besagt das Äquivalenzprinzip, daß die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Mißverhältnis zu dem Wert stehen dürfen, den die von der öffentlichen Gewalt im Einzelfall gebotene Leistung für den Gebührenpflichtigen hat (BVerfGE 20, 257 (270); 83, 363 (392); 85, 337 (347); BVerwGE 26, 305 (308, 309f.); Beschlüsse vom 24.04.1970 und vom 19.09.1983 a.a.O.; BVerwGE 80, 36 (39)).

  • BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84

    Entwässerungsgebühr bei Mischkanalisation - Gebührenbemessung nach

    Art. 3 Abs. 1 GG beläßt dem Gebührengesetzgeber bei der Aufstellung der Gebührensätze einen weiten Entscheidungsspielraum und fordert in dem hier zu beurteilenden Zusammenhang nur, daß sich "die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren nicht in einer Weise gestaltet, die, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist" (BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 [227]; vgl. auch Beschluß vom 19. September 1983 - BVerwG 8 B 117.82 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 48 S. 23).

    Daß die Einbeziehung von Eigenkapitalzinsen in die durch Gebühren zu deckenden Kosten einer Entwässerungsanlage den Gleichheitssatz nicht verletzt, hat der Senat bereits entschieden (Beschluß vom 19. September 1983 - BVerwG 8 B 117.82 - a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.1999 - 9 A 2190/99

    Heranziehung zu Abwassergebühren, Abfallbeseitigungsgebühren und

    8 B 117.82 -., KStZ 1984, 11; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 238.

    lediglich von der Gemeinde vorverauslagtes Kapital zum Nennwert an den Investor zurück, nachdem der Gebührenpflichtige durch die Leistungserbringung in den Genuß seines Vorteils, vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 19. September 1983, a.a.O., S. 12, gelangt und damit die Bilanz von Leistung und Gegenleistung innerhalb der Gebührenperiode ausgeglichen ist.

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln läßt sich aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 1983, a.a.O., S. 12, eine Zuordnung der über die Abschreibungen erwirtschafteten Finanzmittel ausschließlich zum Gebührenhaushalt nicht begründen.

    2 BvL 5/76-., BVerfGE 50, 217 (227); BVerwG, Beschluß vom 19. September 1983, a.a.O., Beschluß vom 25. März 1985, a.a.O., S. 130.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.1999 - 9 A 5205/98

    Rechtsgrundlage für die Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu

    vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. September 1983 - 8 B 117.82 -, KStZ 1984, 11; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 238.

    Die beschränkte Kostenverteilungsfunktion war und ist bei Abschreibungen nach dem Anschaffungs- bzw. nach dem Herstellungswert auch offenkundig, denn insoweit fließt über die Abschreibungen - verteilt über die mutmaßliche Nutzungsdauer - lediglich von der Gemeinde vorverauslagtes Kapital zum Nennwert an den Investor zurück, nachdem der Gebührenpflichtige durch die Leistungserbringung in den Genuß seines Vorteils, vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 19. September 1983, a.a.O., S. 12, gelangt und damit die Bilanz von Leistung und Gegenleistung innerhalb der Gebührenperiode ausgeglichen ist.

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln läßt sich aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 1983, a.a.O., S. 12, eine Zuordnung der über die Abschreibungen erwirtschafteten Finanzmittel ausschließlich zum Gebührenhaushalt nicht begründen.

    vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76-, BVerfGE 50, 217 (227); BVerwG, Beschluß vom 19. September 1983, a.a.O., Beschluß vom 25. März 1985, a.a.O., S. 130.

  • OVG Niedersachsen, 04.11.2002 - 9 LB 215/02

    Abschreibung; Anschaffungswert; Behördenleiter; betriebswirtschaftlicher

    Denn das Kapital, das gegenwärtig aufzuwenden wäre und daher den Wiederbeschaffungszeitwert angibt, kann schon vom Wortlaut her nicht mehr als "aufgewandtes" Kapital angesehen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983 - 8 B 117.82 - KStZ 1984, 11; OVG Lüneburg, Urt. v. 12.7.1984 - 3 A 5150/81 - KSTZ 1985, 195; Urt. v. 9.10.1990 - 9 L 279/89 - NST-N 1991, 18 = NVwZ-RR 1991, 381 = NdsRpfl.

    Der Gebührenzahler entrichtet durch die kalkulatorischen Zinsen also ein Entgelt dafür, dass der Steuerzahler die öffentliche Einrichtung finanziert hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983, aaO, sowie Beschl. v. 25.3.1985 - 8 B 11.84 - KSTZ 1985, 129; Lichtenfeld, aaO, § 6 Rdnr. 735).

  • VG Düsseldorf, 12.12.2018 - 5 K 12028/17

    Benutzungsgebührenrecht

  • OLG Celle, 25.06.2015 - 13 U 62/14

    Formularmäßige Vereinbarung der Änderung der Entgelte für die privatrechtlich

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2022 - 2 S 565/21

    Abwassergebühren; Gebührenkalkulation; Umlage der Abschreibungen des

  • VG Augsburg, 01.08.2018 - Au 6 K 17.441

    Höhe der kalkulatorischen Zinsen bei der Kalkulation von Wasser- und

  • VG Minden, 14.05.2014 - 3 K 462/13

    Klagen gegen Abwassergebühren für die Jahre 2007 bis 2009 in Höxter ohne Erfolg

  • VG Gera, 16.12.2020 - 2 K 1100/19

    Gebührenkalkulation bei der Wasserver- und Abwasserentsorgung

  • VGH Bayern, 23.10.2018 - 20 N 17.621

    Benutzungsgebühren - Abgelehnter Antrag

  • VG Aachen, 11.12.2015 - 7 K 243/15

    Abwassergebühren; Kalkulation ; kalkulatorische Verzinsung; Anlagevermögen;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 3093/97

    VGH hält Rückmeldegebühren für verfassungswidrig

  • VG Düsseldorf, 21.11.2012 - 5 K 1944/12

    Schmutzwassergebühr Niederschlagswassergebühr Kalkulation Preisgleitklausel

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.08.1990 - 9 L 182/89

    Gebührenkalkulation für Vergangenheit; Überkapazität einer zentralen Einrichtung;

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2009 - 10 KN 155/06

    Rechtmäßigkeit der in der Beitragssatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse

  • OVG Sachsen, 28.09.2010 - 5 A 342/10

    Entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 5 SächsKA auf die Zusammenfassung mehrerer

  • VG Düsseldorf, 21.11.2012 - 5 K 1640/12

    Preisgleitklausel Kostenelementeklausel Kostenüberschreitungsverbot Kalkulation

  • VG Cottbus, 01.11.2012 - 6 K 428/11

    Wassergebühren

  • VG Düsseldorf, 21.11.2012 - 5 K 1990/12

    Vestoß der Gebührensätze für die Heranziehung zu Abwasserbeseitigungsgebühren

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.09.1996 - 2 K 8/94

    Abwassergebühren für Sammelgruben und Hauskläranlagen

  • BVerwG, 25.03.1993 - 8 B 2.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Würzburg, 07.06.2000 - W 3 K 1601.96

    Erstattung ungedeckter Kosten für die Unterbringung psychisch kranker

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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.09.1983 - 1 D 27.83 (BDisZ)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,1532
BVerwG, 20.09.1983 - 1 D 27.83 (BDisZ) (https://dejure.org/1983,1532)
BVerwG, Entscheidung vom 20.09.1983 - 1 D 27.83 (BDisZ) (https://dejure.org/1983,1532)
BVerwG, Entscheidung vom 20. September 1983 - 1 D 27.83 (BDisZ) (https://dejure.org/1983,1532)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Trunkenheit am Steuer - Betriebsbeamter der Bundesbahn - Disziplinarmaßnahme - Gehaltskürzung - Disziplinarische Maßregelung - Strafgerichtliche Bestrafung - Vorbelastung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 504
  • NVwZ 1984, 239 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 27.02.1968 - III D 42.67
    Auszug aus BVerwG, 20.09.1983 - 1 D 27.83
    Der frühere Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht haben deshalb in ständiger Rechtsprechung bei der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines im Dienst nicht kraftfahrenden Beamten grundsätzlich eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme für geboten erachtet (BDHE 4, 162; 5, 198), wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß des in Betracht kommenden Ansehensschadens als besonders erheblich erscheinen ließen (BVerwGE 33, 123).
  • BVerwG, 20.10.1976 - 1 D 20.76

    Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit - Disziplinarmaßnahme -

    Auszug aus BVerwG, 20.09.1983 - 1 D 27.83
    Deshalb entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, einen erschwerenden Umstand, der schon bei einer erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines Beamten zu einer Gehaltskürzung führt, darin zu sehen, daß es sich um einen Lokomotivführer handelt (BVerwGE 53, 195; Urteil vom 8. Dezember 1982 - BVerwG 1 D 28.82 -).
  • BVerwG, 08.12.1982 - 1 D 28.82

    Vornahme eines Dienstvergehens durch einen Beamten - Disziplinarmaßnahmen neben

    Auszug aus BVerwG, 20.09.1983 - 1 D 27.83
    Deshalb entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, einen erschwerenden Umstand, der schon bei einer erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines Beamten zu einer Gehaltskürzung führt, darin zu sehen, daß es sich um einen Lokomotivführer handelt (BVerwGE 53, 195; Urteil vom 8. Dezember 1982 - BVerwG 1 D 28.82 -).
  • BVerwG, 06.11.1991 - 1 DB 15.91

    Disziplinarrecht - Bemessung von Disziplinarmaßnahmen - Straftat des Vollrauschs

    Denn die bisherige Rechtsprechung hat selbst die von einem Beamten außerhalb des Dienstes in angetrunkenem Zustand begangene fahrlässige oder vorsätzliche Körperverletzung und die gefährliche Körperverletzung nur mit mittelfristigen Gehaltskürzungen geahndet (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 94.78 - Urteil vom 20. September 1983 - BVerwG 1 D 27.83 - Urteil vom 7. Juli 1987 - BVerwG 1 D 118.86 - Urteil vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 1 D 18.90 -), und dies selbst bei einschlägiger Vorbelastung (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1987, a.a.O.) oder nicht unerheblichen Folgen der Tat (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979, a.a.O.).
  • BVerwG, 07.08.1984 - 1 D 57.84

    Außerdienstliche Trunkenheit am Steuer - Dienstpflichtverletzung eines Beamten -

    Deshalb entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, einen erschwerenden Umstand, der schon bei einer erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines Beamten zu einer Gehaltskürzung führt, darin zu sehen, daß es sich um einen Beamten im unmittelbaren Betriebsdienst, etwa einen Lokomotivführer, einen Rangierer oder einen Fahrdienstleiter, handelt (vgl. Urteil vom 20. September 1983 - BVerwG 1 D 27.83 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 12.12.1984 - 1 D 129.84

    Außerdienstliche Fahrt eines Busfahrers der Deutschen Bundesbahn unter

    Deshalb entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, einen erschwerenden Umstand, der schon bei einer erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines Beamten zu einer Gehaltskürzung führt, darin zu sehen, daß es sich um einen Beamten im unmittelbaren Betriebsdienst, etwa einen Lokomotivführer, einen Rangierer, einen Fahrdienstleiter oder auch einen Busfahrer im Dienst der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Bundespost handelt (vgl. zuletzt Urteile vom 7. August 1984 - BVerwG 1 D 57.84 - und vom 20. September 1983 - BVerwG 1 D 27.83 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 06.09.1994 - 1 D 11.94

    Fahrlässiger Verstoß eines Beamten gegen seine sich aus § 54 S. 3, § 77 Abs. 1 S.

    Nur wenn auch insoweit die Gewähr durch die strafrechtliche Sanktion gegeben erscheint, ist eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr im Sinne des § 14 BDO erforderlich (Urteil vom 8. Dezember 1987 - BVerwG 1 D 48.87 -, Urteil vom 10. September 1985 - BVerwG 1 D 3.85 - <BVerwGE 83, 46>, Urteil vom 26. Februar 1985 - BVerwG 1 D 70.84 -, Urteil vom 11. Dezember 1984 - BVerwG 1 D 113.83 - <BVerwGE 76, 237>, Urteil vom 20. September 1983 - BVerwG 1 D 27.83 -).
  • BVerwG, 12.03.1985 - 1 D 91.84

    Dienstvergehen eines Beamten - Trunkenheit im Straßenverkehr -

    Deshalb entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, einen erschwerenden Umstand, der schon bei einer erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines Beamten zu einer Gehaltskürzung führt, darin zu sehen, daß es sich um einen Beamten im unmittelbaren Betriebsdienst, etwa einen Lokomotivführer, einen Rangierer, einen Fahrdienstleiter oder auch einen Busfahrer im Dienst der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Bundespost handelt (vgl. zuletzt Urteile vom 7. August 1984 - BVerwG 1 D 57.84 - vom 20. September 1983 - BVerwG 1 D 27.83 - [BVerwG Dok. Ber. B 1984, 79 = DÖD 1984, 15] und vom 12. Dezember 1984 - BVerwG 1 D 129.84 - [BVerwG Dok. Ber. B. 1985, 66]).
  • BVerwG, 13.02.1985 - 1 D 130.84

    Dienstpflichtverletzung eines Beamten - Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

    Deshalb entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, einen erschwerenden Umstand, der schon bei einer erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines Beamten zu einer Gehaltskürzung führt, darin zu sehen, daß es sich um einen Mitarbeiter im unmittelbaren Betriebsdienst, etwa einen Lokomotivführer, einen Fahrdienstleiter oder einen Rangierer handelt (zuletzt Urteile vom 7. August 1984 - BVerwG 1 D 57.84 - und vom 20. September 1983 - BVerwG 1 D 27.83 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 06.06.1989 - 1 D 47.88

    Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten - Unentschuldigte

    Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung bei der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines im Dienst nicht kraftfahrenden Beamten grundsätzlich eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme für geboten erachtet, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß des in Betracht kommenden Ansehensschadens als besonders erheblich erscheinen ließen (BVerwGE 33, 123; Urteil vom 20. September 1983 - BVerwG 1 D 27.83 - NJW 1984, 504, Urteil vom 9. September 1987 - BVerwG 1 D 2.87 -).
  • BVerwG, 06.12.1988 - 1 D 33.88

    Verurteilung eines Beamten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung - Starke

    Diese Folge entspricht ebenso ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 33, 123; Urteile vom 20. September 1983 - BVerwG 1 D 27.83 - = Dok. Ber. B 1984, 79 = DÖD 84, 15; vom 10. September 1985 - BVerwG 1 D 3.85 - = Dok. Ber. B 1985, 305; vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 1 D 26.87 -, vgl. ferner Claussen/Janzen, BDO, 5. Aufl. § 14 Rz. 5 d, 5 f.).
  • BVerwG, 09.09.1987 - 1 D 2.87
    Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung bei der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines im Dienst nicht kraftfahrenden Beamten grundsätzlich eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme für geboten erachtet, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß des in Betracht kommenden Ansehensschadens als besonders erheblich erscheinen ließen (BVerwGE 33, 123; Urteil vom 20. September 1983 - BVerwG 1 D 27.83 - <NJW 1984, 504>).
  • BVerwG, 29.05.1986 - 2 B 55.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei mehrfach begründeten

    Daß die angeführte zweite Erwägung den angefochtenen Beschluß selbständig trägt, läßt auch die in dessen Begründung unmittelbar folgende Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 1983 - BVerwG 1 D 27.83 - (NJW 1984, 504) erkennen, in dem gleichfalls nur eine frühere Disziplinarmaßnahme, nicht aber eine frühere strafgerichtliche Verurteilung vorlag.
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